Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen (Richtlinie SchaNa)

  • Grundlage?
    „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen (Richtlinie SchaNa)“

  • Förderbedingung?
    • Nur für Beweidungsflächen mit wolfsabweisendem Grundschutz!
    • Ab ≥ 11 Tiere Schafe und/oder Ziegen (Stichtag 3. Januar des jeweiligen Jahres; Alter: ab 9 Monate; Nachweis: Tierseuchenkasse oder HIT)

  • Was wird gefördert?
    Der anteilige Ausgleich der wolfsbedingten laufendenden Mehraufwendungen der Schaf- und Ziegenhaltung. Diese Mehraufwendungen beinhalten Personal- und Sachausgaben für den Einsatz sowie für Wartung und Pflege von Herdenschutzzäunen oder die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden.

    Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre, vom 01.04.2025 bis 31.03.2030.

    Antragsstellung nur bis zum 15.03.2025 bei der jeweiligen Bewilligungsstelle

    Auszahlungsantrag mit Anlagen ist bis zum 15.04.2026 nach Beweidungszeitraum einzureichen.
    Die Förderung im Rahmen von SchaNa kann zusätzlich zur Direktzahlung für Mutterschafe und -ziegen gewährt werden.

  • Wie hoch sind die Zuwendungen?
    325 Euro/ ha/ Jahr für die Beweidung von Deichflächen (Küsten- und Flussdeiche)
    oder 260 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung sonstiger Flächen.

  • Berechnungsgrundlage?
    Alle Beweidungsflächen, die vom Schaf-Ziegenhalter genutzt werden. Der Höchstumfang der zuwendungsfähigen Beweidungsfläche bemisst sich an der zur Beweidung eingesetzten Tieranzahl und einer durchschnittlichen Beweidungsdichte von 6,5 Tieren/ ha der jeweiligen Gesamtbeweidungsfläche.

Die Antragsvordrucke nebst Anlagen, die Richtlinie SchaNa, die Anforderungen an den wolfsabweisenden Grundschutz sowie die FAQs mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie hier.

Seminare zu den neuen Richtlinien im Herdenschutz:

Umsetzung von RL Wolf & RL SchaNa in der Praxis - Termin 1
Umsetzung von RL Wolf & RL SchaNa in der Praxis - Termin 2

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